print and more, Markus Jürgensen
Nürnberger Str. 8, 92318 Neumarkt i.d.OPf.
1. Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
(2) Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des BGB; Verbraucher-AGB werden nicht verwendet.
(3) Der Auftraggeber hat seine Unternehmereigenschaft anzugeben; der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachweise zu verlangen.
2. Vertragsschluss, Schriftform
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt ausschließlich durch Bestätigung in Textform oder durch entsprechend bestätigte Ausführung zustande.
(3) Nebenabreden und Zusagen bedürfen der Textform; Abweichungen im Einzelfall begründen keinen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
3. Mitwirkungspflichten, Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber stellt druck- bzw. produktionsfähige Daten bereit und sichert zu, über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen.
(2) Der Auftragnehmer prüft Daten ausschließlich auf folgende Mindestanforderungen:
- effektive Auflösung mindestens 150 dpi im Endformat,
- erforderliche Beschnittzugabe (mindestens 3 mm),
- geeignetes Dateiformat und korrektes Seitenverhältnis,
- eingebettete Schriften/verknüpfte Dateien.
(3) Eine weitergehende Prüfung (Inhalt, Farbgestaltung, Rechtschreibung, Layout) erfolgt nicht.
(4) Eine Bearbeitung der Daten durch den Auftragnehmer erfolgt nur nach Vereinbarung und gegen Vergütung; Rechte an offenen Dateien verbleiben beim Auftragnehmer (vgl. Ziff. 14).
4. Proof/Andruck, Farbabweichungen
(1) Geringfügige Abweichungen in Farbe, Helligkeit, Kontrast oder Materialstruktur gelten als technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.
(2) Abweichungen sind nur rügbar, wenn sie objektiv erheblich sind.
(3) Farbverbindlichkeit besteht ausschließlich bei gesondert beauftragtem Proof oder Andruck.
(4) Bildschirmdarstellungen und digitale Korrekturabzüge sind nicht farbverbindlich.
5. Beigestellte Materialien / Textilien
(1) Die Verarbeitung beigestellter Materialien erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
(2) Eine Haftung für die Eignung oder materialbedingte Reaktionen besteht nicht.
(3) Der Auftragnehmer haftet für Schäden an beigestellten Materialien nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Mehraufwand (Sortierung, Entpackung etc.) wird gesondert berechnet.
(5) Pflegehinweise können sich durch die Veredelung ändern; Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
6. Positionierung und Toleranzen beim Textildruck und Stick
(1) Ohne schriftliche exakte Standvorgabe erfolgt die Positionierung nach branchenüblichen optischen Kriterien; Reklamationen hieraus sind ausgeschlossen.
(2) Bei beigestellten Standskizzen/Maßangaben gilt eine Fertigungstoleranz von ± 2–3 mm.
(3) Ohne Maßvorgabe gilt eine Toleranz von ± 10 mm oder ± 2,5 % der Motivgröße; maßgeblich ist der geringere Wert.
(4) Zuschnitt- und konfektionsbedingte Abweichungen von bis zu ± 2 mm sind zulässig.
(5) Größen- und Passformvariationen verschiedener Textilhersteller stellen keinen Mangel dar.
7. Änderungen und Stornierungen
(1) Änderungen oder Stornierungen sind bis Produktionsbeginn möglich.
(2) Der Auftraggeber trägt alle bis dahin angefallenen Kosten, insbesondere:
- bereits bestellte Materialien,
- erbrachte Fremdleistungen,
- erstellte Produktionsdaten, Transfers oder Stickprogramme,
- bereits produzierte oder vorbereitete Ware.
(3) Nach Produktionsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen.
8. Lieferfristen, Fixtermine, höhere Gewalt
(1) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin bestätigt wurden.
(2) Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, Maschinenausfälle oder sonstige nicht zu vertretende Umstände verlängern Lieferfristen angemessen; Schadensersatz ist insoweit ausgeschlossen.
(4) Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist (maximal drei Wochen) zu setzen.
9. Mehr- und Minderlieferungen, Teilmangel
(1) Mehrlieferungen werden nicht berechnet.
(2) Minderlieferungen bis zu 5 Stück bei Aufträgen ab 2.000 Stück gelten als vertragsgemäß.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtmenge.
10. Gefahrübergang, Lagerung, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
(2) entfällt gemäß deiner Vorgabe
(3) Holt der Auftraggeber die Ware trotz Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft nicht ab oder verweigert er die Annahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern, Lagerkosten in Höhe von 10 € pro angefangenen Monat zu berechnen, sowie die Ware nach sechs Monaten – nach vorheriger Androhung mit 14-Tages-Frist – zu verwerten oder zu entsorgen.
11. Preise und Zahlung
(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit in Verzug.
Verzugszinsen: 7 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zuzüglich 10 € Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
12. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
13. Gewährleistung und Rügepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel sind binnen 14 Kalendertagen in Textform zu rügen.
(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(4) Unterbleiben fristgerechte Rügen, gilt die Ware als genehmigt.
14. Urheber- und Nutzungsrechte, Daten
(1) Urheberrechte an Entwürfen, Gestaltungen, offenen Dateien und Zwischenerzeugnissen verbleiben beim Auftragnehmer.
(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber sämtliche zur Produktion entstandenen Daten, einschließlich offener Dateien.
(3) Eine Archivierung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
15. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Datenverlust ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (ProduktHaftG) bleiben unberührt.
16. Unterauftragsvergabe
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt bestehen.
17. Branchenspezifische Besonderheiten
17.a) Fahrzeugbeklebung / Folierung
(1) Keine Haftung für Schäden an nachlackierten, reparierten oder vorgeschädigten Untergründen.
(2) Bei Originallack Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Herstellerangaben zur Haltbarkeit sind unverbindlich.
17.b) Lasergravur / Naturmaterialien
(1) Materialimmanente Abweichungen bei Naturmaterialien stellen keinen Mangel dar.
(2) Vorversuche erlauben keine Rückschlüsse auf Serienkonsistenz.
17.c) Montagen vor Ort
(1) Einholung erforderlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber.
(2) Keine Prüfungspflicht des Auftragnehmers.
(3) Keine Haftung für Schäden infolge ungeeigneter Untergründe.
17.d) Haltbarkeit von Außenwerbung
(1) Maßgeblich sind Herstellerangaben.
(2) Witterungs- und nutzungsbedingte Veränderungen stellen keinen Mangel dar.
17.e) Beigestellte Ware (Kundenware)
(1) Die Bearbeitung beigestellter Ware erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden an beigestellter Ware nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Der Haftungsausschluss umfasst insbesondere Schäden infolge:
a) materialbedingter Eigenschaften oder Reaktionen,
b) unbekannter Vorbehandlungen/Beschichtungen,
c) Fertigungstoleranzen, Spannungen, Inhomogenitäten,
d) Alterung oder unsachgemäßer Lagerung,
e) chemischer Bestandteile,
f) Maschinenstörungen oder produktionstechnisch bedingter Ausschussquoten.
(4) Ausschuss ist produktionstechnisch unvermeidbar und stellt keinen Mangel dar; der Auftraggeber stellt ausreichende Mehrmengen bereit.
(5) Keine Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung beschädigter Kundenware.
(6) Der Auftraggeber haftet für Folgen ungeeigneter oder unzutreffend deklarierter Materialien.
18. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht; UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neumarkt i.d.OPf., sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand: 01.12.2025
